Arbeitsmedizinische Informationen für Arbeitgeber
Mutterschutz - Besonderheiten bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes
Grundsätzlich muss der Arbeitsplatz einer schwangeren oder stillenden Frau so gestaltet werden, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmerin oder ihres Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden, unverantwortbare Gefährdungen müssen ausgeschlossen sein. Eine Gefährdungsbeurteilung samt des Ergreifens geeigneter Schutzmaßnahmen ist zwingend erforderlich.
Darüber hinaus ist nach § 9 Absatz 3 MuSchG Folgendes zu beachten:
- Die schwangere oder stillende Frau muss ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen können.
- Die schwangere oder stillende Frau muss sich während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen können.
Stand: Juni 2018