Arbeitsmedizinische Informationen
Mutterschutz
Die (werdende) Mutter und ihr Kind genießen während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt einen gesetzlich geregelten besonderen Schutz vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen, vor Überforderungen am Arbeitsplatz, vor finanziellen Nachteilen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Die rechtliche Grundlage hierzu ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Das Mutterschutzgesetz gilt für
- angestellte Arbeitnehmerinnen und arbeitnehmerähnliche Frauen,
- Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen,
- Schülerinnen und Studentinnen,
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
- Entwicklungshelferinnen,
- Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
- Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden,
- Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind.
Für Beamtinnen gelten die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes bzw. die entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder.
Information des Arbeitgebers
Es besteht für die Arbeitnehmerin keine Verpflichtung, den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft zu informieren. Allerdings ist es in ihrem Interesse und dem des Kindes, den Vorgesetzten möglichst früh über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin zu informieren, damit dieser die Mutterschutz-Bestimmungen frühzeitig umsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Bestimmungen schafft für die werdende Mutter die Voraussetzung, ihre Arbeit bis wenige Wochen vor der Entbindung auszuüben, ohne dass Mutter und Kind am Arbeitsplatz gefährdet werden.
Pflichten des Arbeitgebers:
- Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber ist nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten in seinem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Nach Maßgabe des neuen Mutterschutzgesetzes (§ 10 MuSchG) muss seit dem 01.01.2018 für jeden Arbeitsplatz bei der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob sich eine Gefährdung für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ergeben könnte und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen wären, auch wenn aktuell dort keine schwangere oder stillende Frau tätig ist. Der Arbeitgeber muss das Ergebnis der Beurteilung dokumentieren und die Mitarbeiter darüber in geeigneter Form informieren. Meldet eine Frau ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber, muss die Gefährdungsbeurteilung umgehend entsprechend aktualisiert und individualisiert werden.
Grundsätzlich muss der Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so gestaltet werden, dass von ihrem Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte keine „unverantwortbare Gefährdung“ ausgeht. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine entsprechende Gefährdung besteht, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip veranlassen. Ist es nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, die Schwangere an ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz zu schützen, muss die schwangere Frau an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz eingesetzt werden. Ein Beschäftigungsverbot aus betrieblichen Gründen ist nur gerechtfertigt, wenn alle anderen Maßnahmen versagen. Ziel soll sein, dass kein Beschäftigungsverbot erteilt werden muss! Sind Tätigkeiten unvermeidbar, die nach dem Mutterschutzgesetz für die Schwangere verboten sind, muss der Arbeitgeber (kein anderer!) ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Um eine „Überprotektion“ zu vermeiden und die Arbeitgeber bei der Umsetzung zu unterstützen, sollen vom Gesetzgeber Empfehlungen erarbeitet werden – zumal der Rechtsbegriff „unverantwortbare Gefährdung“ unbestimmt ist.
Die Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich vom Arbeitgeber durchgeführt werden. Es ist aber empfehlenswert, den Betriebsarzt bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
- Meldung bei der Aufsichtsbehörde
Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) mitteilen. Die Verletzung der Mitteilungspflicht kann anderenfalls mit einem Bußgeld bestraft werden. Ein entsprechendes Formular für Betriebe in Thüringen finden Sie auf der Homepage des Zentralen Thüringer Formularservices (Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Gesetz zum Schutze von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG)).
Weitere Besonderheiten, die der Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz beachten muss:
- Kündigungsschutz
- Mutterschutzfristen
- "unverantwortbare Gefährdung"
- Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen nach dem Mutterschutzgesetz
- Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen nach dem Mutterschutzgesetz
Die Weiterbeschäftigung der werdenden Mutter durch Umsetzung auf einen Arbeitsplatz ohne Gefährdung hat grundsätzlich Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot!
- Verbot von Mehrarbeit
- Verbot von Nachtarbeit
- Verbot von Sonntagsarbeit
- Ärztliches Beschäftigungsverbot
- Besonderheiten bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes
- "Schwangerschafts-Vorsorgeuntersuchungen"
- Stillzeiten
- Urlaubsanspruch
Kosten für Maßnahmen nach dem Mutterschutzgesetz Gesetz darf der Arbeitgeber nach § 9 Absatz 6 MuSchG nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.
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Stand: November 2019
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Quellen und weiterführende Literatur:
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Leitfaden zum Mutterschutz
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz
- Landesamt für Verbraucherschutz in Thüringen: www.thueringen.de/th7/tlv/arbeitsschutz/sozial/mutterschutz/
- Zentraler Thüringer Formularservice: Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Gesetz zum Schutze von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG)
- Mutterschutzgesetz
- DGAUM: Neues Mutterschutzgesetz: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber, 17.01.2018
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