Arbeitsmedizinische Informationen für Arbeitgeber
Mutterschutz - Ärztliches Beschäftigungsverbot
Berufliche Tätigkeiten, die zwar keinem generellen Beschäftigungsverbot unterliegen, können im Einzelfall dennoch die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden. In diesem Fall kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden (§ 16 MuSchG). Hierzu muss die Arbeitnehmerin ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem Angaben zu Art, Dauer und Umfang des Verbotes ersichtlich sind. Dieses Attest darf jeder approbierte Arzt ausstellen. Die Kosten für dieses Attest trägt die Arbeitnehmerin.
Stand: Juni 2018