Arbeitsmedizinische Informationen
Erste Hilfe im Betrieb
Der Arbeitgeber ist nach § 10 Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, "entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind". Er muss dafür sorgen, dass "im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen" eingerichtet sind und er muss Beschäftigte benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen. In §§ 24-27 DGUV Vorschrift 1 werden diese gesetzlichen Vorgaben weiter konkretisiert.
Bzgl. der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb sollte sich der Arbeitgeber unbedingt von seinem Betriebsarzt beraten lassen (§ 3 ASiG)!
Für den Unternehmer ist Folgendes zu beachten bzw. umzusetzen:
- Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass bei einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet wird und die Betroffenen ärztliche Hilfe bekommen!
- Der Unternehmer muss für eine angemessene Erste Hilfe die erforderlichen materiellen und personellen Voraussetzungen schaffen!
- Für alle Betriebe gilt unabhängig von Betriebsgröße und Art der Gefährdungen:
- Meldeeinrichtung: Es muss unverzüglich notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Notfallort geleitet werden können! (jederzeit zugängliches Telefon oder andere Meldeeinrichtung)
- Ersthelfer: Der Unternehmer muss genügend Beschäftigte zu Ersthelfern benennen und aus- bzw. fortbilden lassen. (siehe hierzu das Kapitel "Ersthelfer")
- Erste Hilfe-Material: Erste Hilfe-Material muss in ausreichender Menge vorhanden sein sowie jederzeit schnell erreichbar und für alle zugänglich aufbewahrt werden. Das Minimum an Erste Hilfe-Material sind Verbandkästen. Wie viele Verbandkästen je nach Betriebsart und -größe erforderlich sind, können Sie hier nachlesen. Ob weiteres, spezielles Erste Hilfe-Material erforderlich ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Das Erste Hilfe-Material sollte regelmäßig auf Vollständigkeit und Zustand (Verfallsdatum beachten) hin überprüft werden.
- Aushänge: Der Unternehmer muss seine Beschäftigten über geeignete (aktuelle!) Aushänge informieren zu Erste Hilfe-Maßnahmen, Notrufnummern und Erste Hilfe-Personal (Ersthelfer, Ärzte, Krankenhäuser). Geeignete Aushänge können Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger anfordern oder von der Homepage der DGUV hier herunterladen.
- Dokumentation: Jede Erste Hilfe-Leistung muss dokumentiert werden (z.B. via Meldeblock oder einem vergleichbaren Formular). Die Dokumentation muss 5 Jahre lang aufbewahrt werden.
- In großen Betrieben bzw. Betrieben mit erhöhtem Unfallrisiko können weitere Voraussetzungen für eine adäquate Erste Hilfe-Leistung notwendig sein:
- Betriebssanitäter: In folgenden Fällen muss mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung stehen (Ausnahmen sind im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger möglich):
- Betriebsstätten mit mehr als 1500 anwesenden Versicherten
- Betriebsstätten mit mehr als 250 anwesenden Versicherten, wenn aufgrund der Art, Schwere und Anzahl der Unfälle der Einsatz von Sanitätspersonal notwendig ist
- Baustellen mit mehr als 100 anwesenden Versicherten
- Erste Hilfe-Raum: Ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Erste Hilfe-Raum muss in folgenden Fällen vorhanden sein:
- Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten
- Betriebsstätte mit mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn die Art des Betriebes oder das Unfallgeschehen (Art, Schwere, Zahl der Unfälle) dies erfordern
- auf Baustellen mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten
- Spezielles Erste Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel: Die Notwendigkeit leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab.
- Betriebssanitäter: In folgenden Fällen muss mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung stehen (Ausnahmen sind im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger möglich):
Stand: November 2019
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Quellen und weiterführende Literatur:
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