Arbeitsmedizinische Informationen
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Mit zunehmender Dauer einer Erkrankung steigt die Gefahr einer dauernden Arbeitsunfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit. Um dem zu begegnen, wurde das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) geschaffen. Seit 2004 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet (§ 167 Abs. 2 SGB IX, ehemals § 84 Abs. 2 SGB IX), Beschäftigten ein BEM anzubieten, die entweder ohne Unterbrechung 6 Wochen krank waren oder innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt mindestens 6 Wochen arbeits- bzw. dienstunfähig waren. Ziel des BEM ist, die Ursachen von längeren bzw. gehäuften Arbeitsunfähigkeitszeiten des Beschäftigten zu erkennen, durch gezielte Maßnahmen die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden bzw. weiterer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis dadurch zu erhalten. Das BEM dient somit dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und ist ein Instrument, um u.a. den Folgen des demographischen Wandels wirksam zu begegnen.
Aufgabe des Arbeitgebers beim BEM:
Ziel des BEM ist, dass der betroffene Arbeitnehmer trotz gesundheitlicher Einschränkungen einer entlohnten Arbeit nachgehen kann und erwerbsfähig bleibt. Dazu müssen ggf. der Arbeitsplatz bzw. die Arbeitsumgebung des betroffenen Arbeitnehmers sowie die Arbeitsabläufe umgestaltet werden. Wenn eine Anpassung des Arbeitsplatzes nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Betroffene im selben Betrieb auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann. Der Arbeitgeber muss letztlich alles unternehmen, um dem erkrankten Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.
Der Arbeitgeber muss den betroffenen Beschäftigten über das geplante BEM-Verfahren und die Ziele umfassend aufklären. Die Teilnahme am BEM ist für die Betroffenen freiwillig. Hierauf muss der Arbeitgeber den Betroffenen explizit hinweisen.
Für den Betroffenen bestehen keinerlei Verpflichtungen, einem BEM-Verfahren zuzustimmen, bzw. daran teilzunehmen. Ein bereits begonnenes BEM kann abgebrochen und ggf. auch wieder aufgenommen werden. Es entstehen für den Betroffenen keine arbeits- oder dienstrechtlichen Nachteile, wenn die Durchführung eines BEM abgelehnt wird oder das BEM keinen Erfolg hat.
Die Betroffenen entscheiden selbst, ob sie das BEM in Anspruch nehmen wollen und wer ggf. bei der Durchführung des BEM beteiligt werden soll. Für ein erfolgreiches BEM empfiehlt es sich allerdings, möglichst alle im konkreten Fall betroffenen Beteiligten in das Verfahren einzubinden. Dies können sowohl betriebsinterne als auch externe Personen sein.
Betriebsinterne Personen, die beim BEM beteiligt werden können:
- Betroffene Mitarbeiterin/Betroffener Mitarbeiter
- Arbeitgeber
- Betriebsarzt
- Schwerbehindertenvertretung
- Gleichstellungsbeauftragter
- Betriebs- bzw. Personalrat[1]
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Betrieblicher Sozialarbeiter
- u.a.
Externe Personen und Institutionen, die zum BEM hinzugezogen werden können:
- Integrationsamt bei schwerbehinderten Mitarbeitern
- Zuständige gesetzliche Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse)
- Ärzte und Rehabilitationskliniken
- u.a.
Interaktives E-Learning zum Thema "BEM" für Unternehmen: Falls Sie sich etwas intensiver mit dem Thema "betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)" beschäftigen möchten und noch weitere Informationen wünschen, empfehlen wir Ihnen die Teilnahme an unserem interaktiven Fallbeispiel zu diesem Thema unter folgendem LINK. Das Lernmodul wurde von der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) erstellt, die Teilnahme ist kostenlos.
Aufgabe des Betriebsarztes/der Betriebsärztin beim BEM:
Da es beim BEM immer um gesundheitliche Beeinträchtigungen von Beschäftigten geht, spielen die Betriebsärzte hier eine wichtige Rolle. Der Erfolg eines BEM ist häufig mit der frühzeitigen Einbindung des Betriebsarztes verbunden, denn nur er kann sowohl das Krankheitsbild des Betroffenen und die damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen adäquat beurteilen, als auch gleichzeitig die Belastungen des speziellen Arbeitsplatzes und die dadurch verursachten individuellen Beanspruchungen einschätzen.
Betriebsärzte wissen, wie Arbeitsplätze bzw. Arbeitsabläufe umgestaltet werden können, damit ein weiterer Einsatz des Betroffenen trotz gesundheitlicher Einschränkungen möglich ist. Im geschützten Raum des Arzt-Patienten-Gesprächs können alle Möglichkeiten des weiteren Einsatzes in Ruhe besprochen werden, ohne dass Betroffene befürchten müssen, dass individuelle medizinische Informationen nach außen dringen, denn der Betriebsarzt unterliegt natürlich der ärztlichen Schweigepflicht!
Aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen ist der Betriebsarzt besonders geeignet, bei der Erarbeitung eines Wiedereingliederungsplans mitzuwirken und die betriebliche Wiedereingliederung zu begleiten.
Betriebsärztliche Kernaufgaben beim BEM sind (modifiziert nach DGUV):
- Frühzeitiges Erkennen von Rehabilitationsbedarf
- Beratung und ggf. Untersuchung des Mitarbeiters
- Arbeitsplatzbegehung und Unterstützung des Arbeitgebers bei der Gefährdungsbeurteilung
- Erarbeitung eines individuellen Fähigkeits- bzw. Leistungsprofils
- Kooperation mit den behandelnden Ärzten und Kliniken
- Kooperation mit den Rehabilitationsträgern, Integrationsämtern und weiteren Fachdiensten
- Unterstützung bei der Beschaffung von Hilfsmitteln
- Beratung bei der Umgestaltung des Arbeitsplatzes und arbeitsorganisatorischer Fragen
- Erstellung eines Wiedereingliederungsplans
- Betriebsärztliche Begleitung bei der Wiedereingliederung
- u.a.
Interaktives E-Learning zum Thema "BEM" für Ärzte: Falls Sie Ihre Kenntnisse zum Thema "betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)" auffrischen oder ergänzen möchten, empfehlen wir Ihnen die Teilnahme an unserem interaktiven Fallbeispiel zu diesem Thema unter folgendem LINK. Das Lernmodul wurde von der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) erstellt, die Teilnahme ist kostenlos. Für die erfolgreiche Bearbeitung eines Moduls erhalten Ärzte 2 CME Punkte.
Stand: November 2019
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Quellen und weiterführende Literatur:
- Handlungsleitfaden zum BEM vom Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tkm/ministerium/personalrat/handlungsleitfaden.pdf
- Information für Ihre Mitarbeiter:BMAS: Schritt für Schritt zurück in den Job. Januar 2018 http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a748-betriebliche-eingliederung.pdf?__blob=publicationFile&v=5
[1] Soweit ein Betriebs- oder Personalrat in dem Unternehmen vorhanden ist, muss dieser mit eingebunden werden.
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