Arbeitsmedizinische Informationen für Ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Gefährdungsbeurteilung

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastungen bei der Arbeit.

Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist u.a. auch Grundlage für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein kontinuierlicher Prozess und sollte fester Bestandteil des Gesundheitsmanagements in einem Unternehmen sein und damit in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen (z.B. bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, nach Störfällen, auf der Grundlage der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge, beim Auftreten von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen oder Berufskrankheiten, usw.) durchgeführt werden.

Aufgabe des Betriebsarztes bei der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist die wesentliche Grundlage für eine systematische und erfolgreiche arbeitsmedizinische- und sicherheitstechnische Betreuung von Beschäftigten. Der Arbeitgeber ist für das ordnungsgemäße Erstellen der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich.

Aufgabe des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Dazu gehört auch die Unterstützung beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung. Es steht aber grundsätzlich in der Eigenverantwortung des Arbeitgebers, ob er sich beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung vom Betriebsarzt und/oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen lässt. Eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht nicht.

Damit Fragen des Gesundheitsschutzes bei der Gefährdungsbeurteilung ausreichende Berücksichtigung finden, wird der Arbeitgeber in der Regel u.a. die Unterstützung durch den Betriebsarzt suchen. Die Beteiligung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes gewährleistet aufgrund der Fachkunde, dass Gesundheitsgefährdungen richtig bewertet und dass die richtigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten getroffen werden.

Auch aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge können sich Rückschlüsse für die Gefährdungsbeurteilung ergeben. Die Auswertung der Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist für den Arzt Pflicht. Wenn er dabei Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen feststellt, teilt er dem Arbeitgeber dies unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht mit und schlägt ihm Schutzmaßnahmen vor. Den Arbeitgeber trifft dann die Pflicht, die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. (AfAMed: FAQ 1.2)

Wichtig: Zuweilen wird der Eindruck vermittelt, dass es für eine Tätigkeit bzw. einen Arbeitsplatz mehrere Gefährdungsbeurteilungen gäbe (z.B. eine psychische Gefährdungsbeurteilung, eine biologische Gefährdungsbeurteilung, eine physikalische Gefährdungsbeurteilung, eine chemische Gefährdungsbeurteilung usw.). Dies trifft nicht zu. Es gibt jeweils nur eine Gefährdungsbeurteilung, bei der die einzelnen Gefährdungen und deren Wechselbeziehungen untereinander zu berücksichtigen sind.

Stand: April 2017

Quellen und weiterführende Literatur

BAuA: Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung. 2016

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