• GESUND ARBEITEN IN THÜRINGEN

    Gesundheit ist entscheidend für mehr Lebensqualität,
    aber auch für ein produktives und erfülltes Arbeitsleben

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Arbeitsmedizinische Informationen für Arbeitgeber

Mutterschutz - Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit


Nach § 6 MuSchG ist es zunächst verboten, schwangere und stillende Frauen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen.

Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen nur beschäftigen, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
  2. Eine Ausnahme von allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes ist zugelassen.
  3. Der Frau wird in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt.
  4. Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit (s.u.) ist ausgeschlossen.

Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung zur Bereitschaft, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, jederzeit widerrufen.

Vergleichbares gilt nach § 6 Absatz 2 MuSchG für schwangere und stillende Frauen, die sich in einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung befinden. Die Ausbildungsstelle darf die Frau an Sonn- und Feiertagen zunächst einmal nicht tätig werden lassen.

Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen nur unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen lassen:

  1. Die Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
  2. Die Teilnahme ist zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich.
  3. Der Frau wird in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt.
  4. Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit (s.u.) ist ausgeschlossen.

Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung zur Bereitschaft, an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der Ausbildung tätig zu werden, jederzeit widerrufen.


Definition der Alleinarbeit nach § 2 Abs. 4 MuSchG: „Alleinarbeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann."


Stand: Juni 2018


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