Arbeitsmedizinische Informationen für Arbeitgeber
Kündigungsschutz für die Zeit der Schwangerschaft und nach der Entbindung
Ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen (bis auf wenige Ausnahmen) unzulässig. Nimmt die Mutter nach der Geburt Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der angemeldeten Elternzeit.
Auch bei Fehlgeburten nach der zwölften Schwangerschaftswoche gilt der gleiche Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt.
Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt das Kündigungsverbot nur für die Dauer der Befristung. Der Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der Frist, ohne dass eine Kündigung erforderlich wäre.
In besonderen Fällen sind Ausnahmen hierzu möglich (z.B. bei Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Unternehmens).
Stand: Juni 2018