• GESUND ARBEITEN IN THÜRINGEN

    Gesundheit ist entscheidend für mehr Lebensqualität,
    aber auch für ein produktives und erfülltes Arbeitsleben

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Arbeitsmedizinische Informationen

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie umfasst Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten und soll zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit beitragen. Gerade in der heutigen Zeit mit sich schnell ändernden Anforderungen und oft neuen Belastungen in der Arbeitswelt sowie einer zunehmenden Lebensarbeitszeit nimmt die arbeitsmedizinische Vorsorge einen wichtigen Stellenwert in der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung ein. Die Ausgestaltung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gesetzlich geregelt. Die persönliche Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergänzt technische und organisatorische Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.


Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen und zur Durchführung einen Arzt mit entsprechender fachlicher Qualifikation (Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin) zu beauftragen. Der Arbeitgeber muss diesem alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse erteilen, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Weiterhin muss er dem Arzt eine Begehung des Arbeitsplatzes ermöglichen. Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt der Arbeitgeber. Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden.

Wesentlicher Bestandteil der Arbeitsmedizinischen Vorsorge ist ein ärztliches Beratungsgespräch zu individuellen Gesundheitsrisiken. Dies beinhaltet u.a. eine Analyse der Krankengeschichte ("Anamnese") mit Fokus auf den Arbeitsplatz („Arbeitsanamnese“). Hält der Betriebsarzt eine körperliche Untersuchung oder weitere spezielle Untersuchungen (z.B. Blutabnahme, apparative Untersuchungen) für erforderlich, kann er diese nach Zustimmung des Arbeitnehmers durchführen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient nicht dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für bestimmte berufliche Anforderungen!

Der Arzt unterliegt bezüglich der Einzelergebnisse der ärztlichen Schweigepflicht! Sollten sich im Rahmen der arbeitsmedizinische Vorsorge jedoch Hinweise auf besondere Gefährdungen oder unzureichende Schutzmaßnahmen ergeben, unterbreitet der Betriebsarzt dem Arbeitgeber arbeitsmedizinisch begründete Vorschläge für entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Betrieb.

Man unterscheidet drei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge:

  • Pflichtvorsorge
  • Angebotsvorsorge
  • Wunschvorsorge

Pflichtvorsorge
Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten am Arbeitsplatz (z.B. Arbeiten mit bestimmten chemischen und biologischen Gefahrstoffen, s. hierzu Anhang der ArbMedVV) muss der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge veranlassen. Erst wenn der Beschäftigte an dem Vorsorgetermin teilgenommen hat, darf der Arbeitgeber ihn die Tätigkeit ausführen lassen. Die Pflichtvorsorge muss in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Die Fristen hierfür legt der Betriebsarzt unter Berücksichtigung der sog. Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) fest.

Angebotsvorsorge
Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten am Arbeitsplatz (s. hierzu Anhang der ArbMedVV) muss der Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn und im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anbieten. Für den Beschäftigten ist die Teilnahme freiwillig, eine Nichtteilnahme hat keine arbeitsrechtlichen Folgen. Das Angebot zur Vorsorge muss in regelmäßigen Abständen unterbreitet werden. Die zeitlichen Intervalle bestimmt der Betriebsarzt.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber unverzüglich eine Angebotsvorsorge ermöglichen, wenn ihm eine Erkrankung eines Beschäftigten bekannt wird, die im ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen kann. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Hinweise dafür bestehen, dass diese ebenfalls gefährdet sein können.

Wunschvorsorge
Wenn ein Beschäftigter einen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, muss der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes als sog. "Wunschvorsorge" ermöglichen. Es sei denn, der Arbeitgeber kann nachweisen, dass aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Vorsorgekartei
Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen – mit Angaben, ob, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Die Daten sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren, dem Mitarbeiter im Ausschlussfall auszuhändigen und i.d.R. anschließend zu löschen. 


Pflichten des Arztes (§ 6 ArbMedVV)

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Arzt die Vorschriften der ArbMedVV einschließlich des Anhangs sowie die entsprechenden arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) beachten. Dem aktuellen Stand der Arbeitsmedizin entsprechende weitere Regeln und Erkenntnisse müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss sich der Arzt Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. Körperliche, laborchemische oder apparative Untersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen erforderlich sind. Der Beschäftigte muss über Inhalte, Zweck und Risiken der Untersuchung aufgeklärt werden. Es dürfen keine Untersuchungen gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden. Auch im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die ärztliche Schweigepflicht und darf nicht verletzt werden!

Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgeführt werden.

Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Dies gilt nicht, wenn der Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

Der Arzt muss

  • das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festhalten und den Beschäftigten darüber beraten,
  • dem Beschäftigten auf seinen Wunsch hin das Ergebnis zur Verfügung stellen sowie
  • dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber ausstellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Hierbei ist auch die arbeitsmedizinische Regel (AMR) 2.1 zu berücksichtigen.

Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Der Arzt muss die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge auswerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so muss der Arzt dies dem Arbeitgeber mitteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorschlagen. Hält der Arzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber zwingend der Einwilligung des Beschäftigten.


Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie richten sich an den Arbeitgeber. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.


Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME)

Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) beruhen auf gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Im Gegensatz zu den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) haben AME keine Vermutungswirkung sondern allein Empfehlungscharakter.


Arbeitsmedizinische Prävention: Fragen und Antworten (FAQ)

Zur Konkretisierung der ArbMedVV sowie zu Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen werden häufig gestellte Fragen (FAQ) auf der Homepage der BAuA veröffentlicht.

 

Stand: November 2019

Haben Sie eine Frage zum Thema „Arbeitsmedizinische Vorsorge“? Wenden Sie sich bitte per Email an unsere Experten aus der Arbeitsmedizin. Sie beantworten Ihre Frage innerhalb weniger Tage. Nutzen Sie hierfür unser Kontaktformular. Der Service ist für Sie kostenlos!

 

Quellen und weiterführende Literatur:

Broschüre des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Thema „Arbeitsschutz“ – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) mit Anhängen

www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsschutz/Arbeitsmedizinische-Vorsorge/arbeitsmedizinische-vorsorge.html

http://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/

www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Ausschuesse/AfAMed/pdf/Arbeitsmedizinische-Praevention-FAQ.pdf

BAuA: Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AMR/AMR.html

BAuA: Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfAMed/AME.html

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