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Arbeitsmedizinische Informationen für Arbeitnehmer
Mutterschutz (derzeit in Überarbeitung wegen Gesetzesänderung)
Die (werdende) Mutter und ihr Kind genießen während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt einen gesetzlich geregelten besonderen Schutz vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen, vor Überforderungen am Arbeitsplatz, vor finanziellen Nachteilen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Die rechtlichen Grundlagen hierzu sind das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Mutterschutzarbeitsplatzverordnung (MuSchArbV). Für Beamtinnen gelten die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes bzw. die entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder.
Information des Arbeitgebers
Es besteht für die Arbeitnehmerin keine Verpflichtung, den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft zu informieren. Allerdings ist es in ihrem Interesse und dem des Kindes, den Vorgesetzten möglichst früh über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin zu informieren, damit dieser die Mutterschutz-Bestimmungen frühzeitig umsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Bestimmungen schafft für die werdende Mutter die Voraussetzung, ihre Arbeit bis wenige Wochen vor der Entbindung auszuüben, ohne dass Mutter und Kind am Arbeitsplatz gefährdet werden.
Maßnahmen, die der Arbeitgeber ergreifen muss, sobald er über eine Schwangerschaft informiert wird:
- Meldung bei der Aufsichtsbehörde
Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) mitteilen. Die Verletzung der Mitteilungspflicht kann anderenfalls mit einem Bußgeld bestraft werden. Ein entsprechendes Formular für Betriebe in Thüringen finden Sie auf der Homepage des Zentralen Thüringer Formulardienstes (Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter nach § 5 Abs. 1 und Auskünfte nach § 19 Abs. 1 Mutterschutzgesetz). - Gefährdungsbeurteilung
Sobald der Arbeitgeber über eine bestehende Schwangerschaft informiert wird, muss er unmittelbar für den Arbeitsplatz der Schwangeren eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, in der die Schwangerschaft berücksichtigt wird. Grundsätzlich muss der Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so gestaltet werden, dass von ihrem Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind ausgeht. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine entsprechende Gefährdung besteht, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip veranlassen. Ziel muss sein, dass kein Beschäftigungsverbot (s.u.) erteilt werden muss! Sind Tätigkeiten unvermeidbar, die nach dem Mutterschutzgesetz für die Schwangere verboten sind, muss der Arbeitgeber (kein anderer!) ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich vom Arbeitgeber durchgeführt werden. Es ist aber empfehlenswert, den Betriebsarzt bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Weitere Besonderheiten, die der Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz beachten muss:
- Kündigungsschutz
- Mutterschutzfristen
- Generelle Beschäftigungsverbote für werdende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz
- Generelle Beschäftigungsverbote für stillende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz
Die Weiterbeschäftigung der werdenden Mutter durch Umsetzung auf einen Arbeitsplatz ohne Gefährdung hat grundsätzlich Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot!
- Verbot von Mehrarbeit
- Verbot von Nachtarbeit
- Verbot von Sonntagsarbeit
- Individuelles Beschäftigungsverbot
- Besonderheiten bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes
- Vorsorgeuntersuchungen
- Stillzeiten
- Urlaubsanspruch
Stand: März 2017
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Quellen und weiterführende Literatur:
- Leitfaden zum Mutterschutz, Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (https://www.bmfsfj.de/blob/94398/64e51451218cf392d0731b55914b4980/mutterschutzgesetz-data.pdf)
- Informationen zum Mutterschutz, Ministerium für Arbeit, Soziales. Gesundheit, Frauen und Familie Thüringen (http://www.thueringen.de/th7/tlv/arbeitsschutz/sozial/mutterschutz/index.aspx)
- Zentraler Thüringer Formularservice, Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter nach § 5 Abs. 1 und Auskünfte nach § 19 Abs. 1 Mutterschutzgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Mutterschutzarbeitsplatzverordnung
- Arbeitsstättenverordnung