• GESUND ARBEITEN IN THÜRINGEN

    Gesundheit ist entscheidend für mehr Lebensqualität,
    aber auch für ein produktives und erfülltes Arbeitsleben

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    aber auch für ein produktives und erfülltes Arbeitsleben 

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    aber auch für ein produktives und erfülltes Arbeitsleben 

Arbeitsmedizinische Informationen für Arbeitgeber

Mutterschutzfristen

Nach § 3 MuSchG gelten folgende Mutterschutzfristen:

  • Schwangere dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, außer sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit; diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
  • Nach der Entbindung besteht über acht Wochen ein generelles Beschäftigungsverbot, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Geburt eines Kindes mit Behinderung (auf Antrag) für zwölf Wochen.
  • Bei Tod des Kindes kann die Mutter auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin ab der dritten Woche nach der Entbindung wieder beschäftigt werden.
  • Bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die genannten Fristen um den Zeitraum der Schutzfrist vor dem errechneten Geburtstermin, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
  • Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht.

Für Frauen, die sich in einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung befinden gilt:
Die Ausbildungsstelle darf sie bereits innerhalb der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.


Stand: Juni 2018

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