Arbeitsmedizinische Informationen für Ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Ersthelfer

Betriebliche Ersthelfer sind in Erster Hilfe ausgebildete Laien, die bei Gesundheitsproblemen oder Unfällen am Arbeitsplatz geeignete Erstmaßnahmen ergreifen können.

Gesetzliche Grundlage
Der Arbeitgeber ist nach § 10 Arbeitsschutzgesetz gesetzlich verpflichtet, "entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe [...] erforderlich sind". Hierzu muss er u.a. Beschäftigte benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen und die diesbezüglich regelmäßig geschult werden (sog. "Ersthelfer").

Anzahl der Ersthelfer
Die Anzahl der Ersthelfer muss in einem "angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen". § 26 der DGUV Vorschrift 1 konkretisiert dies:

  • Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten muss mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen.
  • Bei mehr als 20 Versicherten müssen
    • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Versicherten als Ersthelfer ausgebildet werden,
    • in sonstigen Betrieben 10 %. (= z.B. Produktions- oder Handwerksbetriebe)
  • In Kindertageseinrichtungen muss je Kindergruppe ein Ersthelfer ausgebildet werden.
  • In Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII.
  • Für Schulen wird empfohlen, dass möglichst alle Lehrkräfte zu Ersthelfern ausgebildet werden.

Dabei ist zu beachten, dass im Betrieb zu jeder Zeit ausreichend Ersthelfer anwesend sein müssen. D.h. bei der Festlegung der Anzahl der Ersthelfer müssen Abwesenheiten von Ersthelfern durch Krankheit, Urlaub, Schichtdienst, Arbeitszeitmodelle/Teilzeit etc. berücksichtigt werden.

Ausbildung der Ersthelfer

  • Die Ausbildung der Ersthelfer muss in einer von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Ausbildungsstelle erfolgen. Ein Auflistung der ermächtigten Stellen finden Sie unter www.bg-qseh.de bzw. www.dguv.de/erstehilfe.
  • Die Grundausbildung ("Erste-Hilfe-Lehrgang") umfasst 9 Unterrichtseinheiten (à 45 min) und vermittelt die wichtigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen.
  • Alle zwei Jahre soll eine Fortbildung ("Erste-Hilfe-Training") erfolgen (ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten).
  • Die Lehrgangsgebühren für die Grundausbildung und die Fortbildungen übernimmt der Unfallversicherungsträger. Weitere Kosten (Entgeltfortzahlung, Fahrtkosten) trägt der Betrieb.
  • Als Ersthelfer dürfen (ohne zusätzliche Ausbildung) auch Personen eingesetzt werden, die über eine sanitäts- bzw. rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf verfügen. Für sie entfällt die zweijährliche Fortbildungspflicht, wenn sie regelmäßig an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen oder im Rahmen ihrer sanitäts-/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.
  • Die Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber nach § 19 Absatz 1 FeV reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus.

Ergänzende Informationen:

  • Ersthelfer müssen keine Angst haben, rechtlich belangt zu werden (falls bei der Hilfeleistung z.B. etwas schief geht), wenn sie "nach bestem Wissen und Gewissen" Hilfe geleistet haben (d.h. so sachgerecht, wie sie es in der Ausbildung gelernt haben, so umfangreich, wie es ihnen erforderlich schien, und so gut sie konnten, ohne sich dabei selbst in Gefahr zu bringen). Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Erste Hilfe ist kein Ersatz für ärztliche Maßnahmen! Ersthelfer leiten notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen ein und kümmern sich um die Erkrankten/Verletzten so lange, bis sie von professionellen Rettungskräften abgelöst werden. Dabei dürfen Ersthelfer auf dem Gebiet der Ersten Hilfe nur das tun, was ihrem Ausbildungsstand entspricht.
  • Bei der Planung der Ersten Hilfe im Betrieb sollten die Art der Gefahren sowie die Struktur und Ausdehnung des Betriebes berücksichtigt werden. Die Ersthelfer sollten im Betrieb so platziert sein, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist.
  • Wenn mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder auf einer Baustelle tätig sind, können sie sich bezüglich des Einsatzes der Ersthelfer absprechen.
  • Wenn in einem Fremdbetrieb gearbeitet wird, kann nach Absprache auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden.
  • Die Ausbildung zum Ersthelfer beinhaltet Basismaßnahmen der Ersten Hilfe. Dazu gehören u.a. nicht die Verwendung von medizinischen Geräten sowie die Verabreichung von Medikamenten und Gegenmitteln.
  • Betriebe, in denen mit speziell zu hantierenden Unfällen zu rechnen ist (z.B. Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, ionisierende Strahlung etc.), sollten mit dem Betriebsarzt absprechen, ob eine erweiterte Ausbildung/Unterweisung der Ersthelfer in speziellen Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich ist. Die Notwendigkeit hierzu kann aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden.

Stand: Mai 2017

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Quellen und weiterführende Literatur:

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