Arbeitsmedizinische Informationen für Ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

BETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT (BEM)

Mit zunehmender Dauer einer Erkrankung steigt die Gefahr einer dauernden Arbeitsunfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit. Um dem zu begegnen, wurde das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) geschaffen. Seit 2004 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet (§ 167 Abs. 2 SGB IX, ehemals § 84 Abs. 2 SGB IX), Beschäftigten ein BEM anzubieten, die entweder ohne Unterbrechung 6 Wochen krank waren oder innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt mindestens 6 Wochen arbeits- bzw. dienstunfähig waren. Ziel des BEM ist, die Ursachen von längeren bzw. gehäuften Arbeitsunfähigkeitszeiten des Beschäftigten zu erkennen, durch gezielte Maßnahmen die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden bzw. weiterer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis dadurch zu erhalten. Das BEM dient somit dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und ist ein Instrument, um den Folgen des demographischen Wandels wirksam zu begegnen.

Die Teilnahme am BEM ist für die Betroffenen freiwillig, sie entscheiden selbst, ob sie das BEM in Anspruch nehmen wollen. Es bestehen für die Betroffenen keine Verpflichtungen! Ein bereits begonnenes BEM kann abgebrochen und ggf. auch wieder aufgenommen werden. Es entstehen für die Betroffenen keine arbeits- oder dienstrechtlichen Nachteile, wenn die Durchführung eines BEM abgelehnt wird oder das BEM keinen Erfolg hat.

Für ein erfolgreiches BEM empfiehlt es sich, möglichst alle im konkreten Fall betroffenen Beteiligten in das Verfahren einzubinden. Dies können sowohl betriebsinterne als auch externe Personen sein. Letztlich entscheidet aber der Betroffene, wer daran beteiligt werden soll.


Betriebsinterne Personen, die am BEM beteiligt werden können:

  • Betroffene Mitarbeiterin/Betroffener Mitarbeiter
  • Arbeitgeber
  • Betriebsarzt
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Gleichstellungsbeauftragter
  • Betriebs- bzw. Personalrat [1]
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betrieblicher Sozialarbeiter
  • u.a.


Externe Personen und Institutionen, die zum BEM hinzugezogen werden können:

  • Integrationsamt bei schwerbehinderten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern
  • Zuständige gesetzliche Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse)
  • Ärzte und Rehabilitationskliniken
  • u.a.


Aufgabe des Betriebsarztes/der Betriebsärztin beim BEM:

Da es beim BEM immer um gesundheitliche Beeinträchtigungen von Beschäftigten geht, spielen die Betriebsärzte hier eine wichtige Rolle. Der Erfolg eines BEM ist häufig mit der frühzeitigen Einbindung des Betriebsarztes verbunden, denn nur er kann sowohl das Krankheitsbild des Betroffenen und die damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen adäquat beurteilen, als auch gleichzeitig die Belastungen des speziellen Arbeitsplatzes und die dadurch verursachten individuellen Beanspruchungen einschätzen.

Betriebsärzte wissen, wie Arbeitsplätze bzw. Arbeitsabläufe umgestaltet werden können, damit ein weiterer Einsatz des Betroffenen trotz gesundheitlicher Einschränkungen möglich ist. Im geschützten Raum des Arzt-Patienten-Gesprächs können alle Möglichkeiten des weiteren Einsatzes in Ruhe besprochen werden, ohne dass Betroffene befürchten müssen, dass individuelle medizinische Informationen nach außen dringen, denn der Betriebsarzt unterliegt natürlich der ärztlichen Schweigepflicht!

Aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen ist der Betriebsarzt besonders geeignet, bei der Erarbeitung eines Wiedereingliederungsplans mitzuwirken und die betriebliche Wiedereingliederung zu begleiten.

Betriebsärztliche Kernaufgaben beim BEM sind (modifiziert nach DGUV):

  • Frühzeitiges Erkennen von Rehabilitationsbedarf
  • Beratung und ggf. Untersuchung des Mitarbeiters
  • Arbeitsplatzbegehung und Unterstützung des Arbeitgebers bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Erarbeitung eines individuellen Fähigkeits- bzw. Leistungsprofils
  • Kooperation mit den behandelnden Ärzten und Kliniken
  • Kooperation mit den Rehabilitationsträgern, Integrationsämtern und weiteren Fachdiensten
  • Unterstützung bei der Beschaffung von Hilfsmitteln
  • Beratung bei der Umgestaltung des Arbeitsplatzes und arbeitsorganisatorischer Fragen
  • Erstellung eines Wiedereingliederungsplans
  • Betriebsärztliche Begleitung bei der Wiedereingliederung
  • u.a.

Stand: Januar 2018

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[1] Soweit ein Betriebs- oder Personalrat in dem Unternehmen vorhanden ist, muss dieser mit eingebunden werden.

Quellen und weiterführende Literatur

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