Arbeitsmedizinische Informationen für Ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Arbeitsunfall

  • Nach § 193 SGB VII müssen Unternehmer Unfälle von Versicherten in ihrem Unternehmen sowie Wegeunfälle dem Unfallversicherungsträger melden (Unfallanzeige), wenn der Betroffene getötet oder so verletzt wird, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.
  • Der Unternehmer muss die Unfallanzeige spätestens 3 Tage, nachdem er von dem Unfall unterrichtet wurde, erstatten.
  • Der Betriebs- bzw. Personalrat muss die Unfallanzeige mit unterschreiben.
  • Der Unternehmer soll die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt über jede Unfallanzeige in Kenntnis setzen.
  • Bei tödlichen Unfällen, Massenunfällen und schweren Unfällen muss der Unternehmer sofort den Unfallversicherungsträger und die zuständige Aufsichtsbehörde informieren.
  • Zu den versicherten Tätigkeiten gehören u.a. auch die Teilnahme am Betriebssport, an Betriebsausflügen oder an einer Betriebsfeier.
  • Ist eine ambulante ärztliche Versorgung erforderlich, soll der Verletzte einen Durchgangs-Arzt (= D-Arzt) aufsuchen. Dies sind zumeist Fachärzte für Chirurgie/Unfallchirurgie, die eine spezielle Zulassung haben. Sie übernehmen die Erstbehandlung und erstatten der zuständigen Berufsgenossenschaft Bericht. Außerdem legen sie fest, welche weitere Behandlung/Rehabilitation durchgeführt werden soll.

Bagatellunfälle

Kleinere Unfälle bzw. Verletzungen am Arbeitsplatz (inkl. Wegeunfälle, Unfälle beim Betriebssport/auf Betriebsausflügen/auf Betriebsfeiern), die o.g. Kriterien für eine Unfallanzeige nicht erfüllen, sollten trotzdem sorgfältig dokumentiert werden. Falls sich nach einer vermeintlich harmlosen Verletzung Komplikationen oder Folgeschäden ergeben, kann so gegenüber dem Unfallversicherungsträger der Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit nachgewiesen werden und es können Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Bagatellverletzungen werden im sog. "Verbandbuch" unter Angabe aller erforderlichen Daten (inkl. Datum, Uhrzeit, ...) dokumentiert. Verbandbücher und vergleichbare Dokumentationen muss der Arbeitgeber 5 Jahre aufbewahren.

Stand: Mai 2017

Quellen und weiterführende Literatur:

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